Rechtsanwalt und Steuerberater für die Gestaltung und steuerliche Optimierung von Vermögensnachfolgen.
Vestigia berät Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen bei der Planung und Umsetzung der Vermögensnachfolge.
Unser Schwerpunkt liegt auf der rechtlichen Gestaltung von Vermögensübertragungen sowie der steuerlichen Optimierung von Erbschaften und Schenkungen.
Unsere Beratungsschwerpunkte:
Unsere Leistungen im Überblick
Was Vestigia besonders macht:
Unsere Leistungen im Überblick
Vestigia ist die Marke für Vermögensnachfolge/Erbschaftsteuer der wzk partner. - Wehr-Barth Zankl PartmbB
Harald Zankl berät Sie als Rechtsanwalt/Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung in Nachfolgethemen und Steueraspekten.
Frank Wehr-Barth berät Sie als Steuerberater mit langjähriger Erfahrung in Nachfolgethemen und Steueraspekten.
Wir wurden vom Handelsblatt ausgezeichnet als: 'Top-Steuerberater' 2016-2026
u.a. für Erbschaft / Schenkung und Unternehmensnachfolge
Quelle: Handelsblatt 2/2016, 3/2017, 3/2018, 4/2019 4/2020 3/2021 3/2022 3/2023 3/2024 3/2025 3/2026
Das können wir für Sie tun:
Siehe auch: Unsere Leistung im Fokus: Erbschaftsteuererklärung & Vermögensnachfolge
Ein kleiner Einblick in unsere täglichen Themen:
Wir waren beauftragt, für einen Mandanten mit einem ehemals produzierenden Gewerbebetrieb aus Vorkriegszeiten (aktuell nur noch als vermögensverwaltende Gesellschaft) eine Erbschaftsteuererklärung zu fertigen. Die vielumstrittenen Betriebsvermögensbefreiungen waren leider nicht anwendbar. Die Erklärung hat jedoch das Know-How des Teams dennoch gefordert, um in den Bewertungsfragen den Mandanten optimal zu beraten und wegen baulicher Besonderheiten geringere Werte für die Erbschaftsteuer zu erzielen. Daneben ein komplexer Fall mit mehreren Grundstücken.
Hier geht es zu einem Überblick über den Ablauf unserer Beratung und einigen Beratungssituationen...
Aktuelles zu "Erbrecht, Erbschaftsteuer & Vermögen":
Die Übertragung eines selbstgenutzten Wohnhauses innerhalb der Familie gehört zu den häufigsten Fällen in der erbschaftsteuerlichen Beratungspraxis. Gerade bei wertvollen Immobilien kann dies zu erheblichen Steuerbelastungen führen.
Eine besonders wichtige Ausnahme bildet deshalb die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine selbstgenutzte Immobilie vollständig erbschaftsteuerfrei auf Ehegatten oder Kinder übergehen. Die Regelung findet sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG und gehört zu den zentralen Begünstigungen im deutschen Erbschaftsteuerrecht.
Im Gesellschaftsrecht kommt es häufig vor, dass Vermögen nicht direkt an einzelne Personen übertragen wird, sondern an eine Gesellschaft. Steuerlich stellt sich dabei die Frage, ob solche Leistungen trotzdem als Schenkung an die Gesellschafter gelten können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen.
Geldgeschenke innerhalb der Familie sind weit verbreitet. Eltern unterstützen ihre Kinder, Großeltern geben ihren Enkeln Geld zu Feiertagen oder besonderen Anlässen. Häufig gehen die Beteiligten davon aus, dass solche Zuwendungen steuerfrei sind. Tatsächlich sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht jedoch nur für sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ eine Steuerbefreiung vor. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025 (4 K 1564/24) zeigt, wie eng diese Steuerbefreiung ausgelegt werden kann.
Familiengesellschaften oder auch "Familienpools" sind eines der wirkungsvollsten Instrumente in der steuerlichen und strategischen Vermögensnachfolge. Insbesondere bei größeren Immobilien- oder Kapitalvermögen ermöglichen sie eine strukturierte Übertragung auf die nächste Generation, ohne die Einheit des Vermögens zu gefährden.
Der folgende Beitrag zeigt praxisnah, welche Ziele mit Familiengesellschaften verfolgt werden, welche steuerlichen und rechtlichen Vorteile bestehen und worauf bei der Gestaltung besonders zu achten ist.
Das Familienheim genießt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine wichtige Steuerbefreiung. Doch was passiert, wenn die Immobilie nicht direkt übertragen wird, sondern in eine Gesellschaft (GbR) eingelegt wird?
Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof beschäftigen.
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