Der BFH hat in seinem Urteil vom 4.6.2019 entschieden, dass der Erbe sich gegenüber dem Finanzamt nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 2059 BGB berufen kann, sondern dem Finanzamt unbeschränkt haftet.
Hintergrund: § 2059 BGB hilft einem Miterben. Wenn er sich auf diese Norm beruft, ist für Nachlass-Verbindlichkeiten nur sein Erbteil heranzuziehen, nicht sein sonstiges Vermögen. Dies gilt zwar nur bis zur Teilung des Nachlasses, aber in vielen Fällen ist der Nachlass (Stichwort "Erbengemeinschaft") über einen längeren Zeitraum gerade ungeteilt.
Der BFH hat nun in dem aktuell veröffentlichten Urteil vom 4.6.2019 entschieden, dass es - siehe den Wortlaut des § 2059 BGB - vorliegend aber gerade auf dessen Satz 2 ankommt: Haftet der Erbe unbeschränkt für diese Nachlassverbindlichkeit, so funktioniert die Haftungsbeschränkung (in der Form der sog. "Einrede") nicht. Und gerade das ist der Fall in Bezug auf die Erbschaftsteuerschuld: für diese haftet der Erbe nämlich (oh Wunder) unbeschränkt, siehe § 20 Abs. 1 ErbStG.