Ein Klassiker, mit einer Schleife mehr:
Im Rahmen einer deutschen Erbschaftsteuererklärung tauchte ein italienisches Grundstück recht spät auf. Es musste nachträglich noch an das Finanzamt gemeldet werden, da es den Erben zuvor nicht aufgefallen war. Da noch keine Veranlagung durchgeführt war, konnten wir die Mandanten beruhigen, dass es strafrechtlich in der Praxis keine Probleme geben würde. Etwas mehr verlangte die Besteuerung ab: vor Ort musste der Wert geklärt werden, um die italienische Besteuerung durchzuführen. In Deutschland stellte sich die Frage nach der Steueranrechnung und nochmals Bewertung.
Hinweis: Konten im Ausland sind zum Teil allerdings deutlich problembehafteter, siehe unseren kleinen Artikel zu Konten im Ausland.