Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach erben zunächst die näher mit dem Verstorbenen verwandten Personen, wobei das Erbe nach dem Gesetz aufgeteilt wird. In einem Testament kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und den Erben und auch den Erbanteil frei selbst festlegen.
Grundprinzipien der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge legt fest, wer in die Fußstapfen des Verstorbenen (Erblasser) eintritt, wenn dieser selbst nichts bestimmt hat (z.B. durch Testament, Erbvertrag). Es erben dann zunächst die näher mit ihm Verwandten, meist die Kinder und der Ehegatte. Je nach Verwandtschaftsgrad schließen die näheren Verwandten die ferneren Verwandten vom Erbe aus. Das BGB teilt die Verwandten in Ordnungen ein, existieren Erben einer bestimmten Ordnung, sind die nachfolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.
Daneben gelten im Erbrecht noch einige weitere Grundprinzipien, z.B. Privaterbfolge, Familienerbrecht, Testierfreiheit, Vonselbsterwerb und Gesamtrechtsnachfolge.
Gesetzliche Erben erster Ordnung: Kinder und Kindeskinder (Enkel) des Erblassers
An erster Stelle erben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die so genannten „Abkömmlinge“ des Verstorbenen (Erblassers), also seine Kinder und deren Kinder (Kindeskinder/Enkel). Lebt dabei ein Kind des Verstorbenen noch und wird Erbe, erben dessen Kinder nichts. Ist ein Kind des Erblassers bereits vor diesem verstorben, erben dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) – die so genannte Erbfolge nach Stämmen. Kinder erben nebeneinander nach dem Gesetz (!) gleiche Anteile.
Erbberechtigung nichtehelicher Kinder
Nichteheliche Kinder sind für Erbfälle seit dem 1.4.1998 den ehelichen Kindern voll gleichgestellt. Ausnahme: Ist das uneheliche Kind vor dem 1.7.1949 geboren, erbt es gesetzlich nur nach seiner Mutter, nicht nach seinem Vater. Auf diese Regelung kann der uneheliche Vater aber zu Lebzeiten verzichten.
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers
Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkel, sind gesetzliche Erben zunächst seine Eltern. Leben diese noch, erben sie allein und mit gleichen Anteilen (also erhalten üblicherweise Mutter ½ und Vater ½ der Erbschaft).
Ist ein Elternteil vorverstorben, so treten an dessen Stelle die Geschwister des Erblassers. Unter diesen wird dann der Anteil des verstorbenen Elternteils verteilt. Gibt es keine Geschwister, erbt der überlebende Elternteil zu 100 %.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung: Großeltern und Onkel/Tanten des Erblassers
Lebt kein Elternteil mehr, so werden (noch lebende) Großeltern jeweils anteilig und allein Erben des verstorbenen Enkels. Grundsätzlich würden alle Großelternteile also zu je ¼ erben. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, so geht dieser Erbteil an die jeweiligen Kinder (also Brüder/Schwester der Eltern des Erblassers = Onkel/Tanten) oder wiederum deren Kinder weiter. Gibt es keine Onkel/Tanten, so erbt der andere Teil eines Großelternpaares das andere Viertel mit (insgesamt also dann ½). Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und hat keine Kinder (d.h. es gibt hier keine Onkel/Tanten), erbt das andere Großelternpaar allein.
Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Kinder
Wenn keine Großeltern mehr leben und keine Onkel/Tanten vorhanden sind, „springt“ die Erbschaft eine Stufe höher auf die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder – in solchen Fällen wird der Erbfall schnell unübersichtlich, da sich die Beteiligten oft nicht einmal mehr kennen.
Sonderfall: der Ehegatte als gesetzlicher Erbe
Der Ehegatte ist meist nicht mit dem Erblasser verwandt, so dass das BGB verschiedene Sonderregelungen getroffen hat. Kurzgefasst gilt: Neben Erben der ersten Ordnung (Kindern/Enkeln) erbt der Ehegatte ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung und Großeltern die Hälfte. Leben die Großeltern nicht mehr, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft. Er schließt also Onkel und Tanten aus. Daneben gibt es einige weitere Sonderregelungen, die sich aus dem ehelichen Güterrecht ergeben. Diese sind davon abhängig, ob ein Ehevertrag geschlossen wurde oder der unveränderte gesetzliche Güterstand (= Zugewinngemeinschaft) gilt - weitere Informationen dazu unter „Ehegatte: gesetzliche Erbfolge und gemeinsames Ehegattentestament“.
Auswirkung eines Testaments auf die gesetzliche Erbfolge
Ein Testament hebelt die gesetzliche Erbfolge aus und geht dieser vor, wenn es entsprechende Anweisungen enthält. Die gesetzlichen Regelungen gelten dann nur ergänzend für die Fälle, die der Testierende nicht bedacht hat.
Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hat ein Kind und hat in seinem Testament seinen Bruder als Alleinerben bestimmt. Folge: sein Kind wäre zwar nach gesetzlicher Erbfolge sein Alleinerbe gewesen. Da das Testament vorgeht, ist Alleinerbe nun jedoch der Bruder – das Kind ist dadurch „enterbt“ worden.
Im Testament muss aber nicht unbedingt ein Erbe bestimmt werden. Der Testierende kann auch lediglich einen Verwandten enterben oder Vermächtnisse, Auflagen und Beschränkungen anordnen (z.B. Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung). Nahen Verwandten verbleibt trotz einer Enterbung jedoch immer der so genannte Pflichtteil (vgl. „Erbfolge und Pflichtteil/Pflichtanteil“). Wichtig: aus Gründen der Rechtssicherheit sind für ein Testament besondere Formvorschriften einzuhalten, so dass es wirksam wird (vgl. „Testament schreiben“).
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